Satzung

Satzung für den Verein der Gambians in Freiburg

Association of Gambians Freiburg i. Breisgau e.V.

§1 Allgemeines

  1.  Der Verein führt als Gemeinschaftsvereinigung der GAMBIANER in FREIBURG i BREISGAU den Namen ASSOCIATION OF GAMBIANS FREIBURG I. BREISGAU „ASGAM“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name ASSOCIATION OF GAMBIANS FREIBURG I.BREIBURG „ASGAM Freiburg i. Breisgau e.V.“
  2. Die „ASGAM Freiburg i. Breisgau e.V.“ hat seinen Sitz in Freiburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein verfolgt keine politischen und religiösen Ziele.
  6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in der Satzung vorgegebenen Zwecke verwendet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihre Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus mitteln des Vereins.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein kann auch anderen GAMBIANER in Form einer finanziellen Unterstützung in unverschuldeten Notfällen, nach Maßgabe des §53 AO helfen.
  2. Die Förderung des Verständnisses für die Fragen Gambias in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Gedankens der Völkerverständigung. Der Verein tritt für die Aufrechterhaltung, Pflege und Stärkung der vielfältigen gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gambia ein, in dem er die Begegnung Zwischen Deutschen und Gambianern in Deutschland fordert, sowie durch den Austausch von Informationen über Deutschland und Gambia.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein kann folgende Mitglieder haben:

  1. Ordentliche Mitglieder:
    Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, diese durch aktive Arbeit im Verein zu fördern. Sie wohnen in der Region von Freiburg i. Breisgau und bezahlen ihren Mitgliedsbeitrag.
  2. Fördernde Mitglieder
    Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche nicht in der Region von Freiburg i. Breisgau wohnen. Sie erkennen die Ziele des Vereins an und sind bereit, diese durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen tu fördern. Sie können an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen. Verdiente Mitglieder können zu Ehren Mitglieder ernannt werden.
  3. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den oben genannten Zielen des Vereins bekennt. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt Schriftlich nach einer Versammlung und Beschlussfassung durch den Vorstand. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Ziele und Zwecke des Vereins verstößt.
  6. Der Verein erhält von seinen Mitgliedern einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von 5 Euro. Der Vorstand entscheidet über die Art und Weise der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge.
  7. Der Verein stellt seinen Mitgliedern einen Mitgliedsausweis aus. Der finanzielle Beitrag zum Erhalt eines Mitgliedsausweises wird bei der ersten Generalversammlung festgelegt Diese Karte bestätigt die Mitgliedschaft.
  8. Für jedes neue Mitglied, welches zu einem späteren Zeitpunkt beitritt, entscheidet der Vorstand über die Höhe des Beitrags zum Erhalt des Mitgliedsausweises.

§4 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus den Mitgliedern gemäß § 3 zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie muß zusammentreten, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Mitgliederversammlung ist mit einer triste von wenigsten 14 Tagen schriftlich zusammen mit dem Protokoll der letzten Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in welchem Tag, Ort, Zeit und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
  4. Wahlen erfolgen geheim, falls nicht die Versammlung einstimmig Wahl durch Akklamationen beschließt.

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Geschäftsführer
    3. dem Schatzmeister
  2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung — erstmals von der Gründungsversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt
  3. Die Vorstandsmitglieder repräsentieren den Verein gemäß § 26 BGB.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

§7 Schlussbestimmungen

  1. Die Auflösung der Verein „ASGAM Freiburg i. Breisgau e.V. „ kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§8

  1. Diese von der Gründungsmitgliederversammlung am 29.03.2004 in Freiburg i. Breisgau beschlossene Satzung tritt sofort in Kraft.

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